Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 4 Hauptsatzung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/4#abs-1 (1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes des Landes Brandenburg der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/4#abs-2 (2) Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 3 § 5