Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 5 Gemeindegebiet
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/5#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/5#abs-2 (2) Gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind unzulässig.