Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 40 Medizinische Universität

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/40#abs-1 (1) Für die Medizinische Universität gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 24a, 26, 34, 35 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 36 und 37. Dabei gelten die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 24a, 26, 34 und 37 mit der Maßgabe, dass die Rechtsaufsichtsbehörde das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/40#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für die Medizinische Universität auch Abschnitt 3 sowie § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Feststellungsbescheid nach § 6 Absatz 3 des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes mit seinem Erlass an die Stelle des Feststellungsbescheids nach § 14 Absatz 1 Satz 1 tritt.

§ 39