Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 35 Schulen für Gesundheitsberufe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/35#abs-1 (1) Schulen für Gesundheitsberufe sind

Ausbildungsstätten an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, wenn ein Krankenhaus Träger dieser Einrichtung ist,

juristische Personen, an denen Krankenhäuser beteiligt sind und die auf vertraglicher Grundlage für mehrere Krankenhäuser in den in Nummer 1 genannten Berufen ausbilden oder

andere Ausbildungsstätten für die in Nummer 1 genannten Berufe oder Ausbildungsstätten für andere bundesgesetzlich geregelte Fachberufe des Gesundheitswesens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/35#abs-2 (2) Die Schulen für Gesundheitsberufe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind als Ausbildungsstätten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Sie werden nach Abschnitt 3 gefördert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/35#abs-3 (3) Die Schulen für die Gesundheitsberufe bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Schulen für Gesundheitsberufe die Gewähr für eine dauerhaft ordnungsgemäße Ausbildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bieten sowie die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.

§ 34 § 36