Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 36 Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/36#abs-1 (1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Vorschriften. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/36#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Schulen für Gesundheitsberufe und die Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung zuständige Behörde zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/36#abs-3 (3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Übergangsfrist festzulegen, in der die vor Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2 staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben müssen.

§ 35 § 37