Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
BbgKHEG§ 24a Transplantationsbeauftragte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/24a#abs-1 (1) Krankenhäuser, die menschliche Organe oder Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnehmen, haben mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/24a#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Befugnisse des § 9b des Transplantationsgesetzes das Nähere zu regeln.