Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 24a Transplantationsbeauftragte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/24a#abs-1 (1) Krankenhäuser, die menschliche Organe oder Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnehmen, haben mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/24a#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Befugnisse des § 9b des Transplantationsgesetzes das Nähere zu regeln.

§ 24 § 25