Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 3 Versorgung von Patientinnen und Patienten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/3#abs-1 (1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, jede Person, die Krankenhausleistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Diese Verpflichtung gilt nur für den Versorgungsauftrag, der sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 14 ergibt. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten trifft die aufnehmende Ärztin oder der aufnehmende Arzt. Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Notfälle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit aufzunehmen. Die Einrichtung täglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung ungestörter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind als Bestandteil der Patientenversorgung zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/3#abs-2 (2) Das Krankenhaus kann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen. Hierdurch darf die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluss eines wahlärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Werden im Krankenhaus von hierzu berechtigten Krankenhausärztinnen und -ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärztinnen und -ärzte an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/3#abs-3 (3) Privatstationen werden nicht eingerichtet und betrieben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/3#abs-4 (4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses sind mit der gebotenen Rücksicht auf Patientinnen und Patienten durchzuführen.

§ 2 § 4