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# § 5 BbgHintG (Brandenburg) — Begründung und Überprüfung von Entscheidungen

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme zur Hinterlegung oder auf Herausgabe hinterlegter Gegenstände abgelehnt werden, sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.

(4) Ist durch die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgHintG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/5

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