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# § 8 BbgFAG (Brandenburg) — Bedarfsansatz für die Gemeinden

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Hauptansatz nach Absatz 2 errechnet.

(2) Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden

bis zu

2500 Einwohnern

100 vom Hundert,

mit

7500 Einwohnern

105 vom Hundert,

mit

15000 Einwohnern

112 vom Hundert,

mit

35000 Einwohnern

120 vom Hundert,

mit

45000 Einwohnern

125 vom Hundert,

mit

55000 Einwohnern

130 vom Hundert.

Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 150 vom Hundert. Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Absatz 4 ist als Ansatz die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend.

(3) Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum der Staffel nach Absatz 2 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert. Für das Ausgleichsjahr 2027 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die Staffel nach Absatz 2 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgFAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/8

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