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§ 2 BbgFAG (Brandenburg) — Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.