(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.
(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.
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(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.
(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.