Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 2 Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/2?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/2?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.