# § 17a BbgFAG (Brandenburg) — Finanzausgleichsumlage

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl.

(2) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folgejahres fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

(3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres des Fälligkeitsjahres dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Maßgebend ist der Kreisumlagesatz zum Zeitpunkt der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kommunalen Finanzausgleich des Fälligkeitsjahres nach Absatz 2 Satz 1 bereitgestellt.

---

Zitiervorschlag: § 17a BbgFAG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17a
