# § 16 BbgFAG (Brandenburg) — Ausgleichsfonds

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Ausgleichsfonds werden jeweils 40 000 000 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt.

(2) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,

die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,

den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,

die Unterstützung bei der Durchführung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen; aufgrund der besonderen Auffang- und Ergänzungsfunktion sind diese Mittel gegenüber anderen Finanzierungs- und Förderinstrumenten subsidiär.

(3) Darüber hinaus können Mittel zur Verfügung gestellt werden für

die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung,

die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,

die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

(4) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden.

(5) Über die Verteilung und Verwendung der Mittel entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgFAG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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