Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 17 Denkmalfachbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:
Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste,
Erforschung der Denkmale,
fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen,
Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und
Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSchG/17?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 BbgDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 06.06.2018 – 3 K 457/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 – OVG 2 S 93.10Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung in der Umgebung eines Kulturdenkmals KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.