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§ 15 BbgDSchG (Brandenburg) — Kennzeichnung der Denkmale

Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.