Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 15 Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.
Abschnitt 3
Organisation
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 BbgDSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 07.08.2012 – 7 K 860/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.