Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen5 Entscheidungen

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

Einzelnorm

§ 63 § 65