Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 07.01.2011 – 7 K 232/08Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 10.09.2014 – VG 5 K 577/11
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- VG Frankfurt (Oder), 01.03.2011 – 7 K 1008/08Zitiert von 7
- VG Cottbus, 20.06.2024 – VG 3 K 1072/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 – OVG 3a B 1/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 18.02.2021 – 7 L 401/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.03.2019 – 3 K 1071/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 – OVG 11 B 6.15Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Windkraftanlagen; Erfordernis einer gesicherten Löschwasserversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/63#abs-1 (1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 64 auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/63#abs-2 (2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach § 67 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/63#abs-3 (3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung
der Festsetzungen des Bebauungsplans,
anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/63#abs-4 (4) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Einzelnorm