§ 64 BbgBO (Brandenburg) — Baugenehmigungsverfahren

Brandenburgische Bauordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

Einzelnorm