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BbgBO

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/57#abs-1 (1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf eine Große kreisangehörige Stadt sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/57#abs-2 (2) Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über

die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,

die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 58 Absatz 6 und 7 zuständig sind.

Für die nach § 132 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von den Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/57#abs-3 (3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemein-den, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 58 zuständig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/57#abs-4 (4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nicht-technischen Verwaltungsdienst angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/57#abs-5 (5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/57#abs-6 (6) Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes und des § 38 Absatz 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung.

Einzelnorm

§ 56 § 58