Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 56 Bauleiterin und Bauleiter
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 23.11.2017 – 3 K 1130/14Zitiert von 1
- VG Cottbus, 19.09.2017 – VG 3 K 280/15
- VG Cottbus, 11.05.2017 – VG 3 K 631/15
- VG Cottbus, 11.05.2017 – 3 K 523/15Zitiert von 12
- VG Potsdam, 07.08.2014 – VG 4 L 583/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/56#abs-1 (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/56#abs-2 (2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Einzelnorm