Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 48 Wohnungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 – OVG 6 A 1.18Zitiert von 3
- VG Cottbus, 07.01.2011 – 7 K 232/08Zitiert von 3
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.05.2017 – VfGBbg 31/16, VfGBbg 8/16 EA
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2022 – OVG 6 A 21/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 – 6 A 1/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 – OVG 6 A 13.17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 – OVG 6 A 1.17Zitiert von 7
- VG Cottbus, 31.01.2013 – VG 6 K 868/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-1 (1) Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. § 43 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-2 (2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-3 (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-4 (4) In Wohnungen müssen
Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Einzelnorm