Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 48 Wohnungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-1 (1) Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. § 43 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-2 (2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-3 (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-4 (4) In Wohnungen müssen
Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 BbgBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 – 6 A 1/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.