Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 48 Wohnungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-1 (1) Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. § 43 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-2 (2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-3 (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/48#abs-4 (4) In Wohnungen müssen

Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Einzelnorm

§ 47 § 49