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BbgBO

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/40#abs-1 (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht

für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

innerhalb von Wohnungen,

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 Quadratmeter in nicht mehr als zwei Geschossen.

Satz 1 gilt entsprechend für Leitungen, die auf Dächern über Wände nach § 30 Absatz 2 hinweggeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/40#abs-2 (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/40#abs-3 (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.

Einzelnorm

§ 39 § 41