Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 – OVG 2 B 4.18Zitiert von 3
- VG Cottbus, 25.02.2021 – 6 K 1996/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 – OVG 6 A 1.18Zitiert von 3
- VG Cottbus, 12.05.2020 – 3 K 2002/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.12.2022 – 3 U 134/21
- VG Cottbus, 11.01.2018 – 3 K 409/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 – OVG 10 N 38/20Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2022 – OVG 6 A 21/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 – 10 N 76.18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/40#abs-1 (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 Quadratmeter in nicht mehr als zwei Geschossen.
Satz 1 gilt entsprechend für Leitungen, die auf Dächern über Wände nach § 30 Absatz 2 hinweggeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/40#abs-2 (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/40#abs-3 (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
Einzelnorm