Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11Zitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2016 – OVG 10 N 22.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 – OVG 10 N 24.11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 – OVG 2 N 73.08
- VG Berlin, 18.12.2018 – 19 K 224.16Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – OVG 3a A 1/23Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 10 S 17/25
- VG Cottbus, 20.06.2024 – VG 3 K 1072/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 13/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/26#abs-1 (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
nichtbrennbare,
schwerentflammbare,
normalentflammbare.
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/26#abs-2 (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
feuerbeständige,
hochfeuerhemmende,
feuerhemmende;
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2,
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3
entsprechen.
Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1.
Einzelnorm