Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 29 Trennwände
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/29#abs-1 (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/29#abs-2 (2) Trennwände sind erforderlich
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/29#abs-3 (3) Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/29#abs-4 (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/29#abs-5 (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/29#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; ausgenommen Räume mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr.
Einzelnorm