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# § 27 BbgBO (Brandenburg) — Tragende Wände, Stützen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,

für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 27 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/27

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