Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
BbgAbfBodG§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Stand: 30.07.2026
Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 23 BbgAbfBodG →
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