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§ 23 BbgAbfBodG (Brandenburg) — Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.