Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 17 Abweichende Arbeitszeitregelungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/17#abs-1 (1) Für in der
obersten Dienstbehörde tätige Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden im Falle
des § 3 Absatz 3 entsprechende Regelungen durch das fachlich zuständige Mitglied
der Landesregierung oder den von ihm Beauftragten getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/17#abs-2 (2) Abweichend
von § 3 Absatz 6 wird bei Vorliegen einer genehmigten Dienstplanung bei
ganztägiger Krankheit, Erkrankung während der Arbeitszeit beziehungsweise deren
krankheitsbedingter Unterbrechung in einem Zeitraum von 14 Kalendertagen die für
den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit angerechnet. In allen anderen Fällen
gilt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/17#abs-3 (3) Die
oberste Dienstbehörde kann von den Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4, des § 10
sowie des § 12 abweichende Regelungen treffen, soweit sie dienstlich
erforderlich sind.