Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 16 Arbeitsortflexibilisierung
Stand: 02.08.2026
Soweit keine
dienstlichen Belange entgegenstehen, kann durch den Leiter der Dienststelle oder
den von ihm Beauftragten den Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung
teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.