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# § 17 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Abweichende Arbeitszeitregelungen

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für in der

obersten Dienstbehörde tätige Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden im Falle

des § 3 Absatz 3 entsprechende Regelungen durch das fachlich zuständige Mitglied

der Landesregierung oder den von ihm Beauftragten getroffen.

(2) Abweichend

von § 3 Absatz 6 wird bei Vorliegen einer genehmigten Dienstplanung bei

ganztägiger Krankheit, Erkrankung während der Arbeitszeit beziehungsweise deren

krankheitsbedingter Unterbrechung in einem Zeitraum von 14 Kalendertagen die für

den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit angerechnet. In allen anderen Fällen

gilt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als erbracht.

(3) Die

oberste Dienstbehörde kann von den Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4, des § 10

sowie des § 12 abweichende Regelungen treffen, soweit sie dienstlich

erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgAZVPFJ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/17

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