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BbgAZVPFJ§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/3#abs-1 (1) Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 40 Stunden. In einem
Bezugszeitraum von vier Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48
Stunden einschließlich der Überstunden im Siebentageszeitraum nicht
überschreiten. Bei der Ermittlung der im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit
bleiben Zeiten des Erholungsurlaubes und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/3#abs-2 (2) Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten
gemäß § 4 und für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, um
die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/3#abs-3 (3) Wenn die
dienstlichen Belange es zwingend erfordern, kann der Leiter der Dienststelle die
tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen. Dabei sollen zwölf Stunden am
Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist
innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Abweichend von Satz 1 kann auch der
Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne oder eine
beschränkte Anzahl von Vollzugsbeamten eine andere Anordnung treffen, wenn dies
nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen
gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/3#abs-4 (4) Zur
Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlass, insbesondere die
Teilnahme an Einsätzen und Übungen, an dienstlich veranlassten
Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen und an sonstigen dienstlichen
Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen
Terminen im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes. Werden Beamte außerhalb
der vorgesehenen Arbeitszeit zur Erfüllung dringender amtlicher Aufgaben tätig,
so ist diese Zeit als Arbeitszeit anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/3#abs-5 (5) Den im
Wechselschicht- und Schichtdienst eingesetzten Beamten ist die für die Übernahme
der Dienstgeschäfte notwendige Arbeitszeit monatlich nachträglich anzurechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/3#abs-6 (6) Zur
Berechnung der Anwesenheitszeit bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung
von der Pflicht zur Dienstleistung wird an Arbeitstagen die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit zugrunde gelegt. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit
unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheitszeit.