Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

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§ 10 Dienst zu unregelmäßigen Zeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Der Dienst zu

unregelmäßigen Zeiten wird nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des

Leiters der Dienststelle oder des von ihm Beauftragten ausgeübt. Er

gewährleistet die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

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