Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 10 Dienst zu unregelmäßigen Zeiten
Stand: 02.08.2026
Der Dienst zu
unregelmäßigen Zeiten wird nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des
Leiters der Dienststelle oder des von ihm Beauftragten ausgeübt. Er
gewährleistet die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BbgAZVPFJ →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2016 – OVG 61 PV 4.15Zitiert von 3
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