Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 32 Bußgeldvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/32#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 3 die jeweils zurückgegebenen Mengen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
3. entgegen § 10 Abs. 7 Übermengen zur Selbstversorgung der Familie abgibt,
4. entgegen § 11 Abs. 5 die Aufzeichnungen zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsenge nicht den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet oder entgegen Abs. 2 Änderungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
6. als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über eine moderne Buchführung nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
7. als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über die Analysenbuchführung nach § 26 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
8. als Buchführungspflichtiger entgegen § 27 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 3 führt,
9. entgegen § 28 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder entgegen § 29 Kopien nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/32#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Verpflichtungen aus den §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 zuwiderhandelt.