Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWeinRAV

§ 28 Zusätzliche Angaben (zu § 23 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist für die Beförderung von

1. nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus in Bayern geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder

2. in Bayern geernteten Weintrauben

ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.

§ 27 § 29