Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 26 Analysenbuchführung (zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/26#abs-1 (1) Das Buchführungsverfahren muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/26#abs-2 (2) Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/26#abs-3 (3) Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muss. Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/26#abs-4 (4) Alle Eingaben sind zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren.