Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWeinRAV

§ 12 Änderungsmeldungen (zu § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/12#abs-1 (1) Vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen sind der zuständigen Stelle bis zum jeweils folgenden 31. Mai zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/12#abs-2 (2) Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung sind der zuständigen Stelle zusammen mit den Meldungen nach Abs. 1 Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebs mitzuteilen.

§ 11 § 13