Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 7 Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken (zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)
Stand: 25.08.2026
Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet
1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
2. hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
3. in Drieschen vorhandene Rebstöcke
unverzüglich zu entfernen. Drieschen sind Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege, insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege, Rebschnitt oder Lese mindestens zwei Jahre unterblieben ist.