Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 29 Begleitpapierkopien (zu § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Stand: 25.08.2026
Soweit bei der Beförderung der in § 28 genannten Erzeugnisse ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten. Bei einer Beförderung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde genügt eine Kopie.