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BayWeinRAV

§ 25 Moderne Buchführung (zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/25#abs-1 (1) Unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung genannten Voraussetzungen darf eine moderne Buchführung nur genehmigt werden, wenn

1. die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,

2. nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen sowie nach Lagerbehältniskonten und Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,

3. jedes Konto mit einem geeigneten Identifizierungskennzeichen versehen ist und

4. die Datensicherheit gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/25#abs-2 (2) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen von den Antragstellern anfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/25#abs-3 (3) Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen. Diese ist fortlaufend zu aktualisieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/25#abs-4 (4) Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende zu dokumentieren. Zusammen mit dem Jahresabschluss sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen häufigere Ausdrucke verlangen.

§ 24 § 26