Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt 40 Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/40#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für
1. den Vollzug des § 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 2 und 3 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG),
2. die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auf Grund des § 41 BWaldG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/40#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.