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BayWaldG

Art 23 Ausgleichszahlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/23#abs-1 (1) Erwachsen dem Waldbesitzer durch bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen, die bei normaler Bewirtschaftung nicht eintreten würden, so ist für diese Nachteile Ausgleich in Geld zu leisten, auch wenn diese Maßnahmen keine Enteignung darstellen oder einer solchen nicht gleichkommen. Satz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/23#abs-2 (2) Ausgleichspflichtig ist der Freistaat Bayern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/23#abs-3 (3) Auf die Ausgleichszahlungen sind Beihilfen nach Art. 22 anzurechnen, wenn mit der Beihilfe der gleiche Zweck verfolgt wird, dem bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 dienen.

Art 22 Art 24