Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/34#abs-1 (1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/34#abs-2 (2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.

Art 33 Art 35