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BayWaldG

Art. 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

Stand: 01.04.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/34#abs-1 (1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/34#abs-2 (2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.

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