Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/34#abs-1 (1) Die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden üben den Forstschutz in allen Wäldern des Amtsbezirks aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/34#abs-2 (2) Die sonstigen Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.