Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art. 39a (aufgehoben)

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Für Art. 39a BayWaldG liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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