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BayWaldG

Art 32 Zuständigkeit für den Forstschutz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/32#abs-1 (1) Der Forstschutz obliegt

1. den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),

2. den Forstschutzbeauftragten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/32#abs-2 (2) Forstschutzbeauftragte sind

1. die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und

2. der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).

Art 31 Art 33