Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt 36 Bestätigung der Forstschutzbeauftragten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/36#abs-1 (1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/36#abs-2 (2) Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/36#abs-3 (3) Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.