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BayWaldG

Art 36 Bestätigung der Forstschutzbeauftragten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/36#abs-1 (1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/36#abs-2 (2) Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/36#abs-3 (3) Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.

Art 35 Art 37