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BayWaldG

Art 41 Durchführung von Maßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/41#abs-1 (1) Kommt der Waldbesitzer den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 dürfen dem Waldbesitzer nur auferlegt werden, soweit sie von ihm unter wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Bedingungen durchgeführt werden können. Andernfalls kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. Der Waldbesitzer hat die Durchführung zu dulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/41#abs-2 (2) Ordnet die untere Forstbehörde eine Ersatzvornahme an, so beauftragt sie geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse mit der Durchführung. Art. 4 BayNatSchG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/41#abs-3 (3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Durchführung von zu duldenden Maßnahmen.

Art 40 Art 42