Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt. 28 Aufgaben der Forstbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/28#abs-1 (1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
1. die forstliche Fachplanung (Art. 5 und 6),
2. die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
3. die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
4. die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
5. die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
6. die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22),
7. die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
8. Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
9. die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
10. Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/28#abs-2 (2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 28 BayWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 20.232Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.