Art 14
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/14#abs-2 (2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:
— Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
— das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
— die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen;
— die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
— die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
— die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
— das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
— die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.