Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt 27 Forstbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/27#abs-1 (1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
1. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
2. die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/27#abs-2 (2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.