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BayWaldG

Art 27 Forstbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/27#abs-1 (1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:

1. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,

2. die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/27#abs-2 (2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.

Art 26 Art 28